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Abschlussprüfer-Auswahlverfahren nach Art. 16 Abs. 3 EU-APrVO
Als Grundlage für die Durchführung von Auswahlverfahren nach Art. 16 Abs. 3 EU-APrVO wurden Anfang Juni 2017 zwei Listen veröffentlicht. Zum einen die Liste aller WP-Praxen, die gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen dürfen, erstellt von der WPK und abrufbar unter http://go.nwb.de/a9sz7. Zum anderen die Liste aller WP-Praxen, die im abgelaufenen Kalenderjahr Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchgeführt haben, erstellt von der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und von ihr veröffentlicht als Verlautbarung Nr. 3, abrufbar unter der Adresse http://go.nwb.de/aysc4.