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OLG Karlsruhe Urteil v. - 9 U 85/15

Gesetze: BGB § 2111 Abs. 1, 2127; BGB § 2121 Abs. 1, 2127

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zwischen einer Auskunft über den "Bestand der Erbschaft" (§ 2127 BGB) und dem "Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände" (§ 2121 Abs. 1 BGB) gibt es keinen inhaltlichen Unterschied. Der Nacherbe kann daher eine Klage gegen den Vorerben auf Auskunft über den (aktuellen) "Bestand der Erbschaft" - ohne begründete Besorgnis von Pflichtverletzungen im Sinne von § 2127 BGB - auf § 2121 BGB stützen, solange der Vorerbe noch kein Verzeichnis im Sinne dieser Vorschrift erstellt hat.

2. Das vom Vorerben zu erstellende Verzeichnis gemäß § 2121 Abs. 1 BGB muss sich auch dann auf den Tag der Aufnahme beziehen, wenn es erst mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers erstellt wird. Sind zwischen dem Tod des Erblassers und dem Zeitpunkt der Aufnahme Veränderungen bei den Erbschaftsgegenständen eingetreten, muss das Verzeichnis diese Umstände berücksichtigen und auch die Ersatzstücke (§ 2111 BGB) vollständig angeben.

Fundstelle(n):
ErbStB 2017 S. 378 Nr. 12
NJW 2017 S. 8 Nr. 30
NJW-RR 2017 S. 904 Nr. 15
ZAAAG-47974

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OLG Karlsruhe, Urteil v. 07.02.2017 - 9 U 85/15

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