Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Tantiemezusagen mangels ordnungsmäßiger Durchführung steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an deren Stammkapital die Gesellschafter A, B und C jeweils zu einem Drittel beteiligt sind. A, B und C sind zugleich Geschäftsführer der Klägerin. In dieser Eigenschaft ist ihnen —neben anderen Bezügen— jeweils eine Gewinntantieme zugesagt. Die Tantieme sollte für jeden Gesellschafter zunächst 10 v.H. des Jahresüberschusses betragen; in einer im Februar 1992 geänderten Fassung der betreffenden Vereinbarung war eine mit dem Jahresüberschuss ansteigende Tantieme vorgesehen.
Die Jahresüberschüsse der Klägerin für die Streitjahre (1991 und 1992) wurden im Dezember 1992 (für 1991: 60 795,01 DM) und im September 1993 (für 1992: 15 727,94 DM) festgestellt. Zugleich wurde jeweils eine Gewinnausschüttung beschlossen. Eine Auszahlung der Tantiemen unterblieb jedoch; vielmehr wurden diese in den Bilanzen zum und zum in der jeweils vorgesehenen Höhe passiviert. Der so zurückgestellte Betrag wurde in den Bilanzen der Folgejahre unverändert fortgeführt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom zur Körperschaftsteuer 1991 und mit Bescheid vom zur Körperschafteuer 1992. Dabei folgte er jeweils den abgegebenen Steuererklärungen. Nach Vorlage der Steuererklärung für 1994 kam er jedoch zu der Auffassung, dass die Tantiemeabreden steuerlich nicht anerkannt werden könnten, weil die Tantiemen nicht zum Fälligkeitstermin ausgezahlt worden seien. Er änderte deshalb die Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre nach § 173 der Abgabenordnung (AO 1977) und behandelte die zurückgestellten Tantiemen als vGA, was für beide Streitjahre zur Erhöhung der Steuer führte. Die gegen die Änderungsbescheide gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel geltend.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach den bis zum geltenden Bestimmungen (Finanzgerichtsordnung —FGO— a.F.), da das angefochtene Urteil der Klägerin vor dem zugestellt worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757). Sie ist zu verneinen.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, so muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Hierzu muss der Beschwerdeführer dartun, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer Frage abhängt, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61, m.w.N.). Fehlt es hieran, so ist der genannte Zulassungsgrund nicht in statthafter Form geltend gemacht und deshalb bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu berücksichtigen.
So liegen die Dinge im Streitfall. Die Klägerin will offenbar dartun, dass die streitigen Tantiemen erst nach Durchführung der ursprünglichen Veranlagungen ausgezahlt worden seien und dass dieser Umstand deshalb nicht i.S. des § 173 Abs. 1 AO 1977 nachträglich ”bekannt geworden”, sondern erst nachträglich eingetreten sei. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, welche klärungsbedürftige Rechtsfrage sich in diesem Zusammenhang stellen soll. Eine solche kann insbesondere nicht die Frage sein, ob (auch) nachträglich entstandene Tatsachen dem Regelungsbereich des § 173 AO 1977 unterfallen; denn dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) —in verneinendem Sinne— geklärt (, BFH/NV 1998, 147; von Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 173 AO Rz. 43, jeweils m.w.N.). In der Sache läuft die Argumentation der Klägerin deshalb darauf hinaus, dass das FG entweder die Unterscheidung zwischen ”nachträglich entstandenen” und ”nachträglich bekannt gewordenen” Tatsachen verkannt oder die hier vorliegende Gestaltung zu Unrecht in die letztgenannte Kategorie eingeordnet habe. Darin aber läge allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler des angefochtenen Urteils, der eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Rüge der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) oder eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.) gestützt ist, fehlt es an der gebotenen Bezeichnung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) dieser Zulassungsgründe. Von weiteren Ausführungen hierzu sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG ab.
Fundstelle(n):
ZAAAA-66664