Hier zur Frage der Verfassungsmäßigkeit und des Vertrauensschutzes des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (BGBl I 2010, 1768), wenn in dessen zeitlichen Geltungsbereich erstmals die Umqualifizierung von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten, die bisher als Sonderausgaben im bestandskräftigen ESt-Bescheid 2005 berücksichtigt wurden, im Rahmen eines Antrags auf Berücksichtigung in einem Verlustfeststellungsbescheid zum begehrt wird. Welche Bedeutung kommt hierbei der nach der damaligen Rechtsauffassung vorliegenden Unzulässigkeit eines Einspruchs gegen die ESt-Festsetzung 2005 über 0 € ESt mangels Beschwer zu?
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