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Umsatzsteuerfreiheit von Eingliederungsleistungen
Im Bereich der sozialen Umsatzsteuerbefreiungen sind viele Vorschriften nicht richtlinienkonform umgesetzt im nationalen Umsatzsteuerrecht. Eine Erklärung mag sein, dass die Vorschriften dazu schon seit vielen Jahren bestehen und eine Anpassung an das Europäische Mehrwertsteuerrecht bislang nicht erfolgt ist. Umso überraschender ist die aktuelle Entscheidung des BFH, nach der die Umsatzsteuerfreiheit für Eingliederungsleistungen gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG den Anforderungen an die Unionsrechtskonformität entspricht.
A. Leitsatz
Die Beschränkung der Umsatzsteuerfreiheit für Eingliederungsleistungen gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG auf die Leistungen von Unternehmern, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII besteht, ist unionsrechtskonform.
B. Sachverhalt
Die Klägerin im Ausgangsrechtsstreit war als Erzieherin und selbständige Betreuerin für einen gemeinnützigen Verein tätig. Sie war gleichzeitig die Vereinsvorsitzende. Zwischen dem Verein und einem Landkreis bestand ein Vertrag nach §§ 75 f. SGB XII.
Mit den Leistungen, die sie für den Verein erbrachte, unterstützte die Klägerin seelisch kranke Menschen in ihren Wohnungen bei der Erweiterung psychosozialer und kommunikativer Kompetenzen. Dies diente der ambulanten Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII. ...