Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, gab für das Streitjahr (1998) zunächst keine Steuererklärungen ab. Daraufhin erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) mehrere Steuerbescheide, die auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhten. Diese Bescheide focht die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage an.
Im Verlauf des Klageverfahrens setzte der Senatsvorsitzende des Finanzgerichts (FG) der Klägerin gemäß § 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist von vier Wochen zur Bezeichnung des Klagebegehrens. Die betreffende Verfügung wurde der Klägerin am Freitag, dem , zugestellt. Mit Schriftsatz vom Montag, dem , beantragte die Klägerin eine Herabsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags auf 0 DM. Zugleich kündigte sie an, die Steuererklärungen beim FA einzureichen.
Das FG wies die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, dass die Klägerin nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet habe. Ihr Schriftsatz vom sei erst nach Fristablauf beim FG eingegangen. Zudem sei die vom FA durchgeführte Schätzung nicht zu beanstanden. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Für das FG sei erkennbar gewesen, dass sie —die Klägerin— eine Änderung der angefochtenen Bescheide nach Maßgabe der einzureichenden Steuererklärungen anstrebe. Es sei im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, ob dies zur Bezeichnung des Klagebegehrens i.S. des § 65 FGO ausreiche.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Form dargelegt.
Die angefochtene Entscheidung des FG ist (kumulativ) auf mehrere Erwägungen gestützt: Zum einen hat das FG darauf abgestellt, dass die Klägerin die Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht gewahrt habe. Zum anderen hat es die Klage auch deshalb für unbegründet gehalten, weil die Schätzung des FA nicht zu beanstanden sei. Beide Erwägungen tragen unabhängig voneinander die Abweisung der Klage.
Vor diesem Hintergrund könnte die Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO in der bis zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) geltenden Fassung (FGO a.F.) haben, wenn sich in Bezug auf beide genannten Entscheidungsgrundlagen Rechtsfragen stellen würden, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sind (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 11, m.w.N.). Dies hätte die Klägerin, die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen muss (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.), in der Beschwerdeschrift aufzeigen müssen (vgl. Beschlüsse des , BFH/NV 1997, 66; vom VIII B 6/97, BFH/NV 1999, 349; vom I B 61/99, BFH/NV 2000, 964, 965, m.w.N.). Das ist nicht geschehen; vielmehr enthält die Beschwerdeschrift lediglich Ausführungen zur Bezeichnung des Streitgegenstandes. Damit fehlt es zumindest hinsichtlich der zweiten vom FG angestellten Erwägung an jeglicher Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, was zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde führt.
Fundstelle(n):
RAAAA-66645