Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss v. - 4 K 2101/16 U
Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG Anlage 2 Nr. 52 Buchst. d zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2
KN UPos. 9021 10 90
KN UPos. 9021 90 90
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Wirbelsäulenfixationssysteme: Bezugnahme auf die Unterposition 9021 90 KN in Anlage 2 Nr.
52 Buchst. d zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG
Leitsatz
Der EuGH wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht: Ist die Kombinierte
Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom
dahin auszulegen, dass aus Schrauben, Rundstiften aus verschiedenen Materialien, Crosslink-Platten, farblich codierten Haken
in vier verschiedenen Größen sowie lateralen Konnektoren zusammengestellte Wirbelsäulenfixationssysteme, die vor ihrer Verwendung
patientenspezifisch zusammengestellt und dauerhaft in den menschlichen Körper implantiert werden, in die Unterposition 9021
90 90 einzureihen sind?
Wenngleich Wirbelsäulenfixationssysteme als vollständige Systeme überwiegend zu anderen Zwecken als die in der DVO Nr. 1214/2014
in die Unterposition 9021 10 90 KN eingereihten Pangeaschrauben verwendet werden, wirft die Begründung dieser Einreihungsverordnung
mit der Bezugnahme auf die Anmerkung 2 Buchstabe b zu Kapitel 90 KN die Frage auf, ob dies auch für Wirbelsäulenfixationssysteme
der beschriebenen Art zu gelten hat.
Fundstelle(n): JAAAG-47735
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Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 19.04.2017 - 4 K 2101/16 U
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