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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 202/16

Gesetze: AO § 5, AO § 227, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 1a

Kein Erlass der Einkommensteuer auf Unterhaltsleistungen bei aufgrund verspäteter Geltendmachung fehlender Durchsetzbarkeit des zivilrechtlichen Ersatzanspruchs gegenüber dem Leistenden

Insolvenz des Unterhaltspflichtigen

Erlassbedürftigkeit

Leitsatz

1. Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Sonderausgabenabzug bei dem Unterhaltspflichtigen ist eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, deren Wirkung im Bereich des Abgabenrechts liegt, deren Voraussetzungen aber zivilrechtlicher Natur sind.

2. Dem Empfänger obliegt es nicht nur, selbst seinen Ausgleichsanspruch gegen den Geber vor den Zivilgerichten durchzusetzen, sondern er trägt nach den eindeutigen gesetzlichen Regelungen und Wertungen auch das endgültige Risiko der Durchsetzbarkeit des Anspruchs.

3. Das Zustimmungserfordernis in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG räumt dem Empfänger (nur) die Möglichkeit ein, die Zustimmung von einem zivilrechtlichen Ausgleich abhängig zu machen. Macht der Empfänger davon keinen (zeitnahen) Gebrauch, geht das zu seinen Lasten.

4. Es ist nicht unbillig, Unterhaltsleistungen beim Empfänger zu besteuern, wenn dieser seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Unterhaltsleistenden verspätet geltend macht und infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen nicht mehr durchsetzen kann.

5. Erlassbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige unabhängig von einer Billigkeitsmaßnahme in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die (wegen des Pfändungsschutzes) eine Durchsetzung der in Frage stehenden Steueransprüche ausschließen, ein Erlass hieran nichts ändern könnte und aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden wäre.

Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 213 Nr. 7
NWB-EV 2017 S. 230 Nr. 7
VAAAG-47731

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.04.2017 - 4 K 202/16

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