Anschluss von Gebäuden an das öffentliche Trinkwassernetz unterliegt ermäßigtem Steuersatz
Leitsatz
Der Begriff der „Lieferungen von Wasser” i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage zum UStG ist gemeinschaftsrechtlich
auszulegen. Das Legen eines Hausanschlusses fällt somit unter den Begriff „Lieferungen von Wasser” im Sinne dieser Vorschrift,
sodass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Dabei ist gleichgültig, von wem und an wen diese Lieferung
von Wasser erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1131 Nr. 13 KÖSDI 2017 S. 20397 Nr. 8 UStB 2017 S. 232 Nr. 8 OAAAG-47729
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