BFH Beschluss v. - I B 117/00

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) —ein eingetragener Verein— verfolgte nach seiner ursprünglichen Satzung das Ziel, ”die schöpferischen Möglichkeiten im Menschen zu fördern”. Dieses Ziel wollte er durch Kurse, Seminare und Aktionen und dadurch erreichen, dass er den Aufbau eines Zentrums zur Entfaltung der schöpferischen Möglichkeiten unterstützt. Für die Veranlagungszeiträume 1981 bis 1984 erkannte das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA H) den Kläger als eine gemeinnützige Zwecke —nämlich die Kunst— fördernde Körperschaft an und stellte ihn von der Körperschaftsteuer frei. Ende 1986 teilte die zuständige Kulturbehörde dem Kläger mit, ihrer Auffassung nach fördere er nicht primär die Kunst. Daraufhin änderte der Kläger seine Satzung. Die seit Anfang 1987 und auch in den Jahren 1991 bis 1994 (Streitjahre) geltende Satzung bestimmte danach in ihrer Nr. 2:

”Wir sind ein gemeinnütziger Verein und fördern die schöpferische Entwicklung im Menschen. Der Mensch kann erst im Frieden leben, wenn er im Einklang mit der Schöpfung lebt. Wir haben den Kultur- und Kunstbetrieb verlassen, um den Ur-Kult im Menschen zu fördern. Ur-Kult ist das ursprüngliche Bedürfnis im Menschen, sich selbst zu erkennen, sich selbst zu erleben, und dadurch zu entwickeln.

Unsere Seminararbeit…führt jeden Menschen zum ursprünglichen Wissen in sich selbst. In dieser Arbeit werden gestalterische Mittel eingesetzt, wesentlich jedoch ist die bewusstseinsbildende Entwicklung. Wir helfen dem Menschen, Probleme zu lösen, um ganz zu werden. Durch die Heilung des Einzelnen gesundet die Gesellschaft. Weg und Ziel unserer Arbeit ist der schöpferische Mensch im Einklang mit der Schöpfung.

Der Verein unterstützt das Vorhaben, ein schöpferisches Zentrum aufzubauen.”

Auch für die Jahre 1987 bis 1990 stellte das FA H daraufhin den Kläger von der Körperschaftsteuer frei. Die Förderung der schöpferischen Entwicklung im Menschen beurteilte es als Förderung der Volksbildung.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) für die Besteuerung des Klägers zuständig geworden war, wurde streitig, ob der Kläger in den Streitjahren die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) erfüllte. Das FA verneinte dies wegen angeblicher Satzungs- und Aufzeichnungsmängeln und setzte für die Streitjahre die Körperschaftsteuer auf jeweils 0 DM fest. Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der Körperschaftsteuerbescheide begehrte, war erfolglos. Die Revision hat das Finanzgericht (FG) nicht zugelassen.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängeln.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Sie war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), ist die Beschwerde unzulässig. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ausschließlich im Veranlagungsverfahren für die jeweilige Steuer und den jeweiligen Veranlagungszeitraum entschieden (BFH-Entscheidungen vom I B 58/85, BFHE 146, 392, BStBl II 1986, 677; vom I R 3/88, BFHE 156, 381, BStBl II 1989, 595). Weder ein Freistellungsbescheid für vorangegangene Veranlagungszeiträume noch eine vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit begründen einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Dies gilt auch dann, wenn das FA bei gründlicher Prüfung der ihm vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen bereits für die früheren Veranlagungszeiträume zu dem Schluss hätte kommen können, dass eine Freistellung von der Steuer nicht in Betracht kommt (, BFHE 127, 327, 330, BStBl II 1979, 481, 482; in BFHE 156, 381, BStBl II 1989, 595; s.a. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 59 AO Tz. 2).

Im Hinblick auf diese gefestigte Rechtsprechung hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, aus welchen Gründen er eine erneute Entscheidung des BFH zur Frage des Vertrauensschutzes in Fällen wie dem Streitfall im Interesse der Rechtsfortbildung für geboten erachtet (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 1). Daran fehlt es in der Beschwerdeschrift vom .

2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz und Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO) begehrt, ist das Rechtsmittel unbegründet.

a) Das FG ist weder von dem (BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844) noch von der BFH-Entscheidung vom I R 47/89 (BFH/NV 1992, 695) abgewichen.

Das FG ist erkennbar von der Rechtsprechung des BFH ausgegangen, nach der eine Satzung den Anforderungen des § 60 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) genügt, falls sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung aufgrund einer Auslegung aller Satzungsbestimmungen ergeben. Die Tatsache, dass es bei der Auslegung der Satzung des Klägers zu dem Ergebnis gelangte, die Satzung lasse nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, welche konkreten gemeinnützigen Ziele der Kläger verfolge, widerspricht dem nicht. Es handelt sich bei dieser Schlussfolgerung lediglich um das Ergebnis der nach der BFH-Rechtsprechung erforderlichen Auslegung.

Dass das FG zu diesem Auslegungsergebnis gelangte, ohne Nr. 8 der Satzung des Klägers zu berücksichtigen, begründet ebenfalls keine Divergenz. Dieser Teil der Satzung enthält auch nach dem Vortrag des Klägers keine Bestimmungen, die einen Schluss auf die vom Kläger verfolgten Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung zulassen.

b) Das FG hat nicht gegen § 76 Abs. 1 FGO verstoßen. Es hat seiner Entscheidung die oben (II.1.) angeführte BFH-Rechtsprechung zu Grunde gelegt, nach der die Finanzämter die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für jeden Veranlagungszeitraum erneut festzustellen und zu beurteilen haben und der Steuerpflichtige aus einer vom FA als unrichtig erkannten Steuerfreistellung für vorangegangene Veranlagungszeiträume keinen Anspruch auf Vertrauensschutz für spätere Veranlagungszeiträume herleiten kann. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung ist es entscheidungsunerheblich, ob der Kläger seine Satzung 1987 allein wegen des Hinweises der Kulturbehörde und ohne Rücksprache mit dem FA-H oder erst nach Absprache mit dem FA-H änderte. Es bestand daher für das FG kein Anlass, den Sachverhalt insoweit aufzuklären.

c) Es ist kein Verfahrensmangel, dass das FG es in der mündlichen Verhandlung am unterlassen hat, den wesentlichen Inhalt der Akten gemäß § 92 Abs. 2 FGO vorzutragen.

Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Kläger und das FA auf den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten verzichtet haben, da ihnen eine schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Akteninhalts bereits vorab vom FG übersandt worden war. Nach Angaben des Klägers und ausweislich der Prozessakte des FG haben auch die beiden ehrenamtlichen Richter Ende April 2000 eine schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Akten erhalten. Auch zu ihrer Unterrichtung war somit keine mündliche Wiedergabe des wesentlichen Akteninhalts in der Sitzung am erforderlich. Dass einer der ehrenamtlichen Richter nach Angabe des Klägers erst zu Beginn der Sitzung am vereidigt worden war, macht die tatsächliche vorherige Unterrichtung des Richters über den wesentlichen Akteninhalt nicht ungeschehen.

Zwar ist der Schriftsatz des FA vom den ehrenamtlichen Richtern nicht übersandt worden. Dies führte aber zu keiner unvollständigen und § 92 Abs. 2 FGO nicht genügenden Information der ehrenamtlichen Richter. Der Schriftsatz enthält lediglich Angaben zu einem Gesprächsangebot des Klägers an das FA während des Einspruchsverfahrens, das vom FA nicht angenommen worden war. Sein Inhalt war für den Sach- und Streitstand nicht wesentlich. Dass —wie der Kläger behauptet hat— auch ein Schriftsatz vom den ehrenamtlichen Richtern nicht übermittelt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ein Schriftsatz mit dem Datum des befindet sich nicht in den FG-Akten. Der Kläger hat zudem auch nicht vorgetragen, dass dieser Schriftsatz Angaben enthält, die für den Rechtsstreit wesentlich gewesen wären.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 470 Nr. 4
CAAAA-66637