Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, noch eine Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) noch einen Verfahrensmangel des Finanzgerichts (FG) bezeichnet.
Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; vom III B 20/97, BFH/NV 2000, 212; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63). Vorliegend fehlt die konkrete Bezeichnung divergierender Rechtssätze. Die Klägerin rügt vielmehr inhaltlich die Unrichtigkeit der Entscheidung des FG.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt nicht, wenn sich der Beschwerdeführer wie im Streitfall die Klägerin auf die Beschreibung des Rechtsstoffes beschränkt, der den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache bildet. Den Ausführungen des Beschwerdeführers muss vielmehr zu entnehmen sein, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist (BFH-Beschlüsse vom V B 79/94, BFH/NV 1995, 1002; vom VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76).
Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 FGO) geltend gemacht, das FG habe Beweisanträge übergangen, ist für eine schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung die Angabe des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl erforderlich, mit dem die Beweismittel benannt worden sind. Daneben sind Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit die Vorentscheidung auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, was also das voraussichtliche Ergebnis der vermissten Beweisaufnahme gewesen wäre (, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; BFH-Beschlüsse vom II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; vom X B 124/94, BFH/NV 1995, 238; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 37 ff., 40, m.w.N.). Die bloße Angabe des Beweisthemas ist nicht ausreichend.
Zudem muss bei verzichtbaren Verfahrensmängeln wie vorliegend —wenn sich dies nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt— zur Sicherheit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines Verfahrensverstoßes vorgetragen werden, dass der Verfahrensmangel bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; vom II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 38). Unterbleibt —wie im Streitfall— ein entsprechender Vortrag, ist die Beschwerde insoweit nicht zulässig erhoben.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstelle(n):
YAAAA-66634