Gründe
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat Klage erhoben u.a. wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes zum . Im Klageverfahren hat sie Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Diesen Antrag hat das der der Antragstellerin am zugestellt worden ist, abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin am Beschwerde erhoben mit dem Antrag, ihr für das Klageverfahren PKH zu gewähren.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wäre sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung, vorliegend bis einzulegen gewesen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 56 Abs. 1 und 2 FGO) hat die Antragstellerin nicht gestellt.
Für die Antragstellerin ist Rechtsanwalt C als Prozessbevollmächtigter aufgetreten, ohne —auch nach Aufforderung— eine schriftliche Vollmacht vorzulegen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO). Als vollmachtloser Vertreter hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Beschlüsse des , BFH/NV 1997, 57; vom IX B 99/99, BFH/NV 2000, 977; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 135 Anm. 4).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 626 Nr. 5
KAAAA-66630