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BFH 13.12.2016 X R 4/15, StuB 12/2017 S. 483

Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

(1) Ein Buchgewinn, der aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entsteht, ist grundsätzlich im Jahr der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen (Bestätigung des Senatsurteils vom - X R 25/12 NWB ZAAAF-69014, BStBl 2016 II S. 391 = Kurzinfo StuB 2016 S. 279 NWB CAAAF-70179). (2) Wurde der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben, liegt allerdings ein in das Jahr der Aufstellung der Aufgabebilanz zurückwirkendes Ereignis vor (Bezug: § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG; § 94, § 300 Abs. 1 Satz 1, § 301 Abs. 1 Satz 1, § 301 Abs. 3 InsO; § 174 Abs. 4, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 126 Abs. 4 FGO).

Praxishinweise

Bis zum Eintritt der Restschuldbefreiung sind betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zum Nennwert anzusetzen. Erst der Eintritt der Restschuldbefreiung führt zu einer Neubewertung. Die Erteilung einer Restschuldbefreiung führt nicht etwa...

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