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Einkommensteuer; | Berücksichtigung eines Berlin-Darlehens bei Festsetzung der Vorauszahlungen (§ 37 EStG)
Macht ein Stpfl. im Rahmen der Abgabe seiner ESt-Erklärung für Zwecke der gleichzeitigen Festsetzung von Vorauszahlungen geltend, er werde noch im laufenden Kalenderjahr ein Darlehen nach § 16 BerlinFG hingeben, kann dieses bereits bei der Festsetzung der Vorauszahlungen im Zusammenhang mit der ESt-Veranlagung bis zu der bei der Veranlagung berücksichtigten Höhe steuermindernd berücksichtigt werden, wenn der Stpfl. in der Vergangenheit ständig, d.h. mindestens in den letzten beiden Veranlagungszeiträumen, Darlehen nach § 16 BerlinFG hingegeben hat und für das laufende Kalenderjahr mit gleichbleibenden Verhältnissen gerechnet werden kann. Ein solcher Stpfl. ist nicht erst auf die Möglichkeit der (späteren) Herabsetzung der ESt-Vorauszahlungen nach § 37 Abs.3 Satz 3 EStG zu verweisen ()...