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Arbeitsrecht | Bedeutung aktiv latenter Steuern für Betriebsrentenanpassung
Ein Arbeitgeber darf eine Betriebsrentenanpassung (§ 16 Abs. 1 BetrAVG) nur ablehnen, wenn aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage das Unternehmen durch die Anpassung übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dabei kann zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und der dafür maßgeblichen voraussichtlichen Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und Eigenkapitalausstattung zwar grds. auf [i]Grundlagen „Betriebliche Altersversorgung: Praxisfragen“ NWB QAAAE-52794 HGB-konform erstellte Bilanzen und GuV-Rechnungen zurückgegriffen werden. Die in diesem Zusammenhang ausgewiesenen latenten Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB) sind wegen der mit ihnen verbundenen Unsicherheiten aber für eine entsprechende Prognoseentscheidung ungeeignet.
Das beklagte Unternehmen, das zur Ausfinanzierung und Sicherung der Versorgungsansprüche zudem Vermögenswerte...