Einkommensteuer | Unterhaltshöchstbetrag bei gleichgestellten Personen (BFH)
Bei der Berechnung des
Unterhaltshöchstbetrags nach
§ 33a Abs. 1
EStG sind keine fiktiven Einkünfte einer nach
§ 33a Abs.
1 Satz 3 EStG gesetzlich Unterhaltsberechtigten
gleichgestellten Person anzusetzen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 € (im Jahr 2009) und bis zu 8.004 € (in den Jahren 2010 bis 2012) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV, § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2012 gewerbliche Einkünfte. Er lebt seit Mai 2007 mit seiner Lebensgefährtin in einem Haushalt. Nach 2008 erhielt diese keine Leistungen nach dem SGB II, weil sie mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und dieser seiner Einkommensnachweispflicht nicht nachgekommen sei. Für die Streitjahre machte der Kläger jeweils Unterhaltsaufwendungen für seine Lebensgefährtin mit dem Höchstbetrag zzgl. des Beitrags für die Krankenversicherung geltend.
Das FA berücksichtigte die Unterhaltsaufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung. Die Unterhaltsaufwendungen seien nicht zu berücksichtigen, da die Lebensgefährtin nicht hilfsbedürftig sei. Denn sie hätte ihren Unterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit decken können.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Seit der Änderung der Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom ist nicht erforderlich, dass beantragte Sozialleistungen tatsächlich gekürzt oder abgelehnt wurden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Beim Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem gleichgestellten Unterhaltsempfänger i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
Weitere Abzugsvoraussetzungen benennt § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. nicht. Vielmehr nimmt das Gesetz die im Sozialrecht angelegte im Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft geregelte Vermutung, dass Lebenspartner einander bei Bedürftigkeit unterhalten, auf und stellt Unterhaltsleistungen an Personen, die wegen der Kürzung/Versagung von Sozialleistungen an Einkommen und Vermögen des Lebenspartners teilhaben, in der steuerlichen Rechtsfolge Zuwendungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte gleich.
Die Frage, ob sich der gleichgestellte erwerbsfähige Unterhaltsempfänger einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verweigert und deshalb eine Kürzung von Sozialleistungen zu vergegenwärtigen hat, stellt sich folglich im Rahmen von § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. nicht. Denn auch in einem solchen Fall verweist ihn der Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft auf Einkommen und Vermögen seines Lebenspartners.
Im VZ 2017 können Aufwendungen bis zu 8.820 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
DAAAG-47455