Gründe
I. Der Antragsteller ist von Beruf Diplom-Volkswirt und Diplom-Kaufmann. Er ist nach eigenen Angaben zur Zeit ohne Beschäftigung. Zuletzt erzielte er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller beim Beklagten und Rechtsmittelgegner (Finanzamt —FA—), ihm einen Steuerberater beizuordnen, da er sich derzeit keinen leisten könne, er andererseits aber zur Abgabe einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet sei. Dies lehnte das FA ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage. Er sei buchführungspflichtig und müsse eine Steuererklärung abgeben. Nach dem Sozialstaatsprinzip müsse ihm daher ein Steuerberater gestellt werden.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es hielt die Klage mangels Vorverfahrens gemäß § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für unzulässig und zudem für unbegründet. Für eine Beiordnung eines Steuerberaters zum Zweck der Erstellung einer Steuererklärung gebe es keine gesetzliche Grundlage.
Der Antragsteller beantragt nunmehr für die Revision gegen das Urteil des FG Prozesskostenhilfe (PKH). Die Klage habe er aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des FA eingereicht. Sollte diese rechtsfehlerhaft gewesen sein, so hätte das FG das FA zu einem korrekten Verfahren verurteilen müssen und nicht die Klage als unzulässig verwerfen dürfen. Sollte es keine Rechtsnorm für eine Beiordnung eines Steuerberaters im Streitfall geben, so hätte das FG diese Gesetzeslücke gemäß Art. 3, 28 des Grundgesetzes (GG) schließen müssen. Auch als Diplom-Volkswirt und Diplom-Kaufmann sei es ihm unmöglich, in Anbetracht der komplizierten Steuergesetze eine Steuererklärung abzugeben.
II. Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Dabei kann offen gelassen werden, ob die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Antragsteller im Verfahren…eingereicht hat, auch dieses Verfahren erfasst. Der PKH-Antrag ist schon deswegen erfolglos, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung —ZPO—). Für die Beiordnung eines Steuerberaters zum Zweck der Erstellung einer Steuererklärung gibt es keine Rechtsgrundlage.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es sowohl dem FA als auch dem erkennenden Senat verwehrt, die vom Antragsteller gerügte Gesetzeslücke im Sinne seines Begehrens zu schließen. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist der Exekutive wie der Rechtsprechung eine Schließung von Gesetzeslücken nur möglich, wenn diese planwidrig sind (vgl. z.B. , BFHE 191, 135, BStBl II 2000, 441; vom I R 114/98, BFH/NV 2000, 1243, m.w.N.). Eine derartige Planwidrigkeit ist nicht festzustellen. Im Gegenteil ergibt sich aus § 80 der Abgabenordnung (AO 1977), dass es Sache der Beteiligten ist, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Zudem lässt § 81 AO 1977 deutlich erkennen, dass die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen nur auf die dort genannten Fälle beschränkt sein soll. Diese Aufzählung ist abschließend (Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 81 AO 1977, Rdnr. 2 g; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 81 AO 1977 Tz. 4).
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1363 Nr. 11
SAAAA-66610