Gründe
Die Revision ist unzulässig. Die erforderliche Begründung ist nicht innerhalb der nach § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO— (in der bis zum ) geltenden Fassung vorgeschriebenen Frist eingereicht worden.
Der Antrag, die Frist zu verlängern, ist erst am beim Finanzgericht und am beim Bundesfinanzhof —also nach Ablauf der bis zum verlängerten Frist— verspätet eingegangen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO sind nicht erkennbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
XAAAA-66604