BAG Urteil v. - 5 AZR 552/14

Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag

Leitsatz

Katalogbetriebe des Wirtschaftszweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 TV BZ ME sind alle Betriebe, die Automobile und sonstige Fahrzeuge herstellen oder deren überwiegende Tätigkeit als Glied einer Fertigungskette unmittelbar auf die Fertigung eines Automobils oder sonstigen Fahrzeugs sowie seiner Bestandteile gerichtet ist.

Gesetze: § 1 TVG

Instanzenzug: Az: 14 Ca 2241/13 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 4 Sa 145/14 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Zahlung eines Branchenzuschlags nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom (TV BZ ME).

2Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und seit dem bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt und Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. ist, als Werker beschäftigt.

3Der Kläger war zumindest seit Oktober 2012 der L GmbH (L) zur Arbeitsleistung überlassen. Diese unterhält im Industriepark der F-Werke in K, für die sie nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts „fast ausschließlich“ tätig ist, einen Betrieb und beschäftigt dort ca. 240 Mitarbeiter. Im Jahr 2005 hat sie mit der IG Metall Haustarifverträge, ua. zum Entgelt, geschlossen.

4Die L montiert und komplettiert für die F GmbH nach deren Vorgaben Motoren mit Getrieben, Federbeinen, Kompressoren, Lichtmaschinen, Kabelbaum, Schläuchen, Motorprägung, Vorderachsen. Dabei werden Steck-, Füge-, Füll-, Schraub- und Scanoperationen nach einem festgelegten Ablaufplan ausgeführt. Ergebnis der von der L vorgenommenen Arbeiten ist die komplette Motor-Getriebe-Einheit („Pony-Pack“), die über eine Förderbrücke „just-in-sequence“ in eine benachbarte Halle der F GmbH transportiert wird. Dort findet der Zusammenbau der Motor-Getriebe-Einheit mit der Karosserie statt (sog. Hochzeit).

5Die von der L bei der Montage und Komplettierung verwendeten Komponenten werden von der F GmbH bereitgestellt, die diese entweder selbst herstellt oder von Zulieferern bezieht. So werden Vorderbeine und Federachsen von der Firma B, einem ebenfalls im Industriepark ansässigen Vertragspartner der F GmbH, montiert und über Laufbänder durch eine Öffnung in der Wand in die Betriebsräume der L beigestellt.

6Am schlossen der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) sowie iGZ - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der IG Metall Vorstand andererseits einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME), der ua. bestimmt:

7Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am eingereichten und mehrfach erweiterten Klage einen tariflichen Branchenzuschlag iHv. 15 % für den Monat Dezember 2012 und iHv. 20 % für die Monate Januar und Februar 2013 verlangt. Bei dem Betrieb der L handele es sich um einen solchen der Automobilindustrie iSd. § 1 Nr. 2 TV BZ ME. Diese könne nicht auf die Autohersteller reduziert werden. Bei den heutigen Produktionsmechanismen seien zumindest Montage und Komplettierung zugelieferter Teile integraler Bestandteil der Automobilfertigung.

8Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

9Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Bei dem Betrieb der L handele es sich nicht um einen solchen der Metall- und Elektroindustrie. Die L sei lediglich Dienstleisterin, da sie selbst keine Produktionstätigkeit ausführe. Der Montage- und Dienstleistungsbetrieb der L falle auch nicht unter § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME, es fehle an der Identität der Inhaber von Haupt- und Nebenbetrieb.

10Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

11Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist sowohl im Zahlungs- als auch im Feststellungsantrag zulässig und begründet.

12I. Die Klageanträge sind zulässig.

131. Der Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Streitgegenständlich ist mit ihm ein tariflicher Branchenzuschlag für die Monate Dezember 2012 sowie Januar und Februar 2013, dessen Höhe - nach der rechtskräftigen erstinstanzlichen Klageabweisung im Übrigen - zwischen den Parteien außer Streit steht.

142. Der Feststellungsantrag ist in der gebotenen Auslegung, dass er sich - was der Kläger in der Revisionsinstanz auch klargestellt hat - auf seine vom Zahlungsantrag nicht erfassten Einsatzzeiten im Betrieb der L bezieht, als Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu  - Rn. 16 ff.) zulässig. Unstreitig hat die Überlassung des Klägers an die L über Februar 2013 hinaus angedauert. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME eröffnet ist, hat daher über den Leistungsantrag hinaus Bedeutung. Die gerichtlich zu klärende Anwendbarkeit des TV BZ ME bei einer Überlassung des Klägers an die L schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten (vgl.  - Rn. 16, BAGE 155, 70).

15II. Die Klage ist begründet.

16Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 TV BZ ME, der aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG), nach der sechsten vollendeten Woche des Einsatzes bei der L für die weitere Dauer der ununterbrochenen Überlassung an diese Anspruch auf einen Branchenzuschlag. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet. Das haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht erkannt.

171. Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 TV BZ ME gilt dieser fachlich ua. für tarifgebundene Mitgliedsunternehmen des iGZ, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen, wobei nach § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME die dort genannten Betriebe als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie gelten. Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen des iGZ und beschäftigt den Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Das steht zwischen den Parteien außer Streit.

182. Der Kläger ist zumindest seit Oktober 2012 in einem gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie geltenden Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen.

19a) Nach dem Katalog des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME gelten als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie ua. Betriebe des Wirtschaftszweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.

20aa) Dass der Einsatzbetrieb des Klägers dem Handwerk zuzuordnen wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Dementsprechend hat die Revision gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Betrieb der L sei kein Handwerksbetrieb (zur Abgrenzung Handwerk - Industriebetrieb vgl.  - Rn. 35 f. mwN), keine Angriffe erhoben.

21bb) Was die Tarifvertragsparteien unter dem Wirtschaftszweig Automobilindustrie und Fahrzeugbau verstehen, haben sie nicht näher erläutert. Gemeinhin fällt darunter die - industrielle - Herstellung von Automobilen und sonstigen Fahrzeugen, Karosserien, Aufbauten und Anhängern sowie die Herstellung von elektrischen und elektronischen Ausrüstungsgegenständen sowie sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen (vgl. die Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 (WZ 2008) des Statistischen Bundesamts). Anhaltspunkte für die Annahme, die Tarifvertragsparteien wären von einem anderen Verständnis dessen, was dem Wirtschaftszweig Automobilindustrie und Fahrzeugbau unterfällt, ausgegangen, finden sich im TV BZ ME nicht.

22cc) Die Herstellung von Automobilen und sonstigen Fahrzeugen beschränkt sich nicht auf den Hersteller im engeren Sinne, also denjenigen, der das fertige Produkt auf den Markt bringt (im Streitfall: die F GmbH). Angesichts einer arbeitsteiligen Produktion gerade in diesem Industriebereich umfasst der Begriff der Automobilindustrie und des Fahrzeugbaus iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME auch solche Betriebsstätten, in denen Teilschritte im Produktionsprozess zur Herstellung von Automobilen und sonstigen Fahrzeugen ausgeführt werden. Betriebe dieses Wirtschaftszweigs sind deshalb alle Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit als Glied einer Fertigungskette unmittelbar auf die Fertigung eines Automobils oder eines sonstigen Fahrzeugs sowie seiner Bestandteile gerichtet ist.

23dd) Für dieses vom Wortlaut der Tarifnorm gedeckte weite Verständnis spricht der Zweck des TV BZ ME. Mit ihm sollen bei einem längeren Einsatz in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie die finanziellen Nachteile, die der Leiharbeitnehmer aus Sicht der Tarifvertragsparteien durch das tariflich ermöglichte Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung (§ 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG) hinnehmen muss, gemildert, sein Entgelt mit steigender Einsatzdauer bis zur Grenze desjenigen vergleichbarer Stammarbeitnehmer angehoben (§ 2 Abs. 4 TV BZ ME) und zugleich Leiharbeit verteuert werden. Weil den Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV BZ ME die arbeitsteilige Produktion gerade in der Automobilindustrie bekannt war, hätte es deutlicher Anhaltspunkte bedurft, wenn sie den Wirtschaftszweig Automobilindustrie und Fahrzeugbau auf die jeweiligen Hersteller hätten beschränken wollen.

24ee) Entgegen der Auffassung der Revision zwingt § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME nicht zu einem engeren Verständnis des Wirtschaftszweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau. Die Tarifnorm erweitert („sowie“) den fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME auf Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebentriebe. Gemeint sind damit Betriebe, die nicht originär einem der in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige unterfallen, die aber nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unterstützen und deshalb zum entsprechenden Wirtschaftszweig in dem Sinne „gehören“, dass sie ihm zuzuordnen sind.

25Das folgt aus dem Oberbegriff „Hilfs- und Nebenbetrieb“ (zur Identität der Begriffe sh.  - BAGE 55, 154), für den die ausdrücklich genannten Reparatur-, Zubehör-, Montage- und Dienstleistungsbetriebe - klargestellt durch die Verknüpfung „und sonstigen“ - Regelbeispiele sind. Kennzeichnend für den Hilfs- oder Nebenbetrieb ist, dass der betreffende Betrieb ein selbständiger Betrieb ist, der für einen anderen Betrieb - den Hauptbetrieb - eine Hilfsfunktion ausübt und den dort verfolgten Betriebszweck unterstützt (vgl.  - zu IV 2 der Gründe mwN, BAGE 69, 286; - 7 ABR 63/05 - Rn. 23 mwN, BAGE 121, 7).

26b) Gemessen daran ist der Einsatzbetrieb des Klägers ein Betrieb des Wirtschaftszweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau. Dessen betriebliche Tätigkeit umfasst (weit) überwiegend die Herstellung des „Pony-Pack“. Der Betrieb der L ist damit nicht ein bloßer Unterstützungsbetrieb, sondern unmittelbar in die Fertigungskette der F GmbH eingebunden und Teil im Produktionsprozess zur Herstellung von deren Automobilen.

273. Die Höhe des Branchenzuschlags für die im Zahlungsantrag streitgegenständlichen Monate, die der Kläger anhand der in § 2 Abs. 3 TV BZ ME genannten Bezugsgröße errechnet und die das Arbeitsgericht entsprechend den Anrechnungsregeln in § 2 Abs. 5, § 3 TV BZ ME korrigiert hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe erhoben.

284. Die zum Branchenzuschlag für den Monat Dezember 2012 verlangten Prozesszinsen stehen dem Kläger nach § 291 BGB zu.

29Der Anspruch auf Verzugszinsen zum Branchenzuschlag für die Monate Januar und Februar 2013 folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Branchenzuschlag ist Teil des Arbeitsentgelts (§ 2 Abs. 6 TV BZ ME) und damit zu dem für dieses bestimmten Zeitpunkt fällig. Das ist nach § 6 Abs. 4 des Arbeitsvertrags der 21. Kalendertag des Folgemonats.

30III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR552.14.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1523 Nr. 26
RAAAG-47313