Für die Festsetzung der Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren ist bei Fortführung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter der Wert der Insolvenzmasse anhand des gesamten Umsatzes zu ermitteln, ohne dass die in diesem Zeitraum entstandene Kosten für die Betriebsfortführung in Abzug zu bringen sind (Festhaltung an Az. 11 W 832/12; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom , Az. 3 W 739/13; Az. 25 W 262/12; Az. 3 W 20/14; Az. 8 W 149/14).
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 27/2017 S. 2014 WM 2017 S. 1756 Nr. 36 ZIP 2017 S. 1035 Nr. 21 ZAAAG-47290
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