»1. Erfindungen eines Geschäftsführers unterliegen nicht den Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes.
2. Ob die Gesellschaft, deren Organmitglied der Geschäftsführer ist, eine Übertragung der Erfindung verlangen kann und ob hierfür (und für die Benutzung der Erfindung) eine gesonderte Vergütung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Inhalt des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages. Sind dem Geschäftsführer eigene Entwicklungs- und Forschungstätigkeiten zugewiesen, stellt die Erfindung keine überobligationsmäßige Sonderleistung dar, die besonders zu vergüten wäre, sondern das Resultat der vertraglich geschuldeten Dienstleistung, die durch die vereinbarten Geschäftsführerbezüge bereits abgegolten ist.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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