LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 8 SO 344/16 B ER
Leitsatz
Leitsatz:
1. Unionsbürgern, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in der bis zum geltenden Fassung unterfallen, sich seit mehr als sechs Monaten in Deutschland aufhalten und hilfebedürftig sind, sind Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für die Zeit bis zum zu gewähren. Zumindest in Eilverfahren ist davon auszugehen, dass das nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII eröffnete Ermessen in dieser Konstellation auf Null reduziert ist.
2. Wenn die Voraussetzungen nach § 41a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II für eine vorläufige Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II vorliegen, kann für Leistungszeiträume ab dem das nach § 41a Abs. 7 S. 1 SGB II eingeräumte Ermessen wegen der durch die Neufassung des § 23 SGB XII eingeführten Leistungseinschränkungen ebenfalls auf Null reduziert sein mit der Folge, dass dem genannten Personenkreis vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.
Fundstelle(n): YAAAG-47260
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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 16.02.2017 - L 8 SO 344/16 B ER
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