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Online-Nachricht - Dienstag, 13.06.2017

Umsatzsteuer | Vorsteueraufteilung eines Kreditinstituts (FG)

Zur Ermittlung der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Unternehmers zu entscheiden, welche Schätzungsmethode er wählt (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Bei der Philipowski-Methode handelt es sich methodisch um einen Umsatzschlüssel, der die Erträge der Klägerin aus dem optierten Kundengeschäft den Erträgen aus dem nicht optierten Kundengeschäft gegenüberstellt, bei dem aber bestimmte Umsätze – die Zinsen aus den Eigenanlagen – außer Ansatz bleiben und der dann mit einer anderen Methode – einer Personalbedarfsberechnung für bestimmte Aufgabenbereiche in der Bank, die die Klägerin als Personalschlüssel bezeichnet – kombiniert wird.

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. 2007 teilte sie dem FA mit, dass sie beabsichtige, ab dem umsatzsteuerliche Bankleistungen nach § 9 UStG als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Die Quote für die teilweise in Anspruch zu nehmende Vorsteuer würde dabei nach der sogenannten Philipowski-Methode ermittelt. Das FA stimmte der Verfahrensweise zu. Nach Durchführung einer Außenprüfung setzte das FA die Umsatzsteuer für 2008 und 2009 abweichend von den erklärten Beträgen fest.

Hierzu führte das FG München weiter aus:

  • Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern durch die Klägerin auf Grund der angewendeten Philipowski-Methode nicht sachgerecht war.

  • Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ist es grundsätzlich Sache des Unternehmers zu entscheiden, welche Schätzungsmethode er wählt. Hat der Unternehmer ein bestimmtes sachgerechtes Ermittlungsverfahren gewählt, ist es der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn ggf. noch andere „sachgerechte” Ermittlungsmethoden in Betracht kommen

  • Die von der Klägerin zur Schätzung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern angewendete Philipowski-Methode stellt aber keine sachgerechte Schätzung im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG dar. Das FA hat daher zu Recht eine eigene Schätzung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge der nicht direkt zuordenbaren Eingangsumsätze der Klägerin vorgenommen und der Umsatzbesteuerung der Klägerin zu Grunde gelegt; diese Schätzung ist auch sachgerecht.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zugelassen, da die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
WAAAG-47200