Häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin: Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes – Erforderlichkeit des Arbeitszimmers
für die Einkünfteerzielung – Untergeordnete Bedeutung der Arbeitszimmernutzung im Verhältnis zu den Flugzeiten
Leitsatz
Auch wenn einer nicht als Kabinenchefin tätigen Stewardess für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten
teilweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann sie die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer nicht
als Werbungskosten von ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen, wenn die zeitliche Inanspruchnahme dieses
Raumes für berufliche Dinge – im Wesentlichen 30 Minuten für die Bearbeitung des Briefing-Pakets vor einem Flug und die Vorbereitung
der Emergency-Tests im Umfang von höchstens zwölf Stunden p.a. - im Verhältnis zu den Flugzeiten von ganz untergeordneter
Bedeutung ist.
Fundstelle(n): DB 2017 S. 12 Nr. 22 GStB 2017 S. 318 Nr. 9 KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2017 S. 1933 NAAAG-47135
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 24.04.2017 - 8 K 1262/15 E
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