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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 1262/15 E

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5

Häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin: Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes – Erforderlichkeit des Arbeitszimmers für die Einkünfteerzielung – Untergeordnete Bedeutung der Arbeitszimmernutzung im Verhältnis zu den Flugzeiten

Leitsatz

Auch wenn einer nicht als Kabinenchefin tätigen Stewardess für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten teilweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann sie die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten von ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen, wenn die zeitliche Inanspruchnahme dieses Raumes für berufliche Dinge – im Wesentlichen 30 Minuten für die Bearbeitung des Briefing-Pakets vor einem Flug und die Vorbereitung der Emergency-Tests im Umfang von höchstens zwölf Stunden p.a. - im Verhältnis zu den Flugzeiten von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 12 Nr. 22
GStB 2017 S. 318 Nr. 9
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2017 S. 1933
NAAAG-47135

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 24.04.2017 - 8 K 1262/15 E

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