1. Sachdienliche Entscheidung über eine
vorgreifliche Sach- oder Rechtsfrage durch Zwischenurteil gem. §
99 Abs. 2 FGO 2. Einheitliche Auslegung des Wohnsitzbegriffs aus § 8
AO im EStG 3. Beibehaltung eines Wohnsitzes setzt eine Mindestverweildauer
nicht voraus 4. Berücksichtigung des Antrags auf Steuerbegünstigung
nach § 10f EStG bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Aspekte
zur Beurteilung des Wohnsitzes
Leitsatz
1. Durch Zwischenurteil nach
§ 99 Abs. 2 FGO darf über solche Vorfragen eines Rechtsstreits entschieden
werden, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden
wäre, z.B. über die Frage der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.
2. Der im EStG z.B. in § 1
und §§ 62, 63 verwendete Begriff des Wohnsitzes entspricht dem Wohnsitzbegriff
in § 8 AO und kann nur einheitlich ausgelegt werden.
3. Zur Beibehaltung eines einmal
begründeten Wohnsitzes genügen das weitere Vorhalten der Wohnung
sowie die Möglichkeit, diese jederzeit nutzen zu können und deren tatsächliche
Nutzung; eine Mindestverweildauer sehen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung
vor.
4. Ein gewichtiges Indiz für
die Beibehaltung eines Wohnsitzes kann im Antrag auf die Steuervergünstigung
nach § 10f EStG gesehen werden und in der Angabe in der Steuererklärung,
das begünstigte Gebäude zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen.
Fundstelle(n): PAAAG-47130
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 07.12.2016 - 5 K 526/15
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