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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 579/16 VE

Gesetze: EnergieStG § 53 Abs. 1 Satz 1, EnergieStG § 53a Abs. 1, EnergieStG § 53a Abs. 2 Satz 1, EnergieStV § 99c Abs. 1, EnergieStV § 99c Abs. 3, EStG § 7

Energiesteuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen: Koppelung der Entlastungsmöglichkeit mit dem Abschreibungszeitraum – Unschädlichkeit der ertragsteuerlichen Behandlung der Errichtungskosten als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand

Leitsatz

  1. Die Steuerentlastung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG für Energieerzeugnisse, die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen (KWK-Anlagen) verwendet worden sind, ist auch zu gewähren, wenn für die KWK-Anlage ertragsteuerlich tatsächlich keine Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen, sondern der Aufwand im Jahr der Anschaffung als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand berücksichtigt worden ist.

  2. Die Koppelung der Entlastungsmöglichkeit mit dem Abschreibungszeitraum nach § 53a Abs. 2 Satz 1 EnergieStG ist lediglich als zeitliche Begrenzung der Entlastungsberechtigung auf den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlage zu verstehen.

Fundstelle(n):
YAAAG-47127

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 05.04.2017 - 4 K 579/16 VE

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