Aus Spendenmitteln geleistete Fluthilfe eines Berufsverbands als Betriebseinnahme
Leitsatz
1. Eine Fluthilfe, die als Finanzhilfe aus betrieblichem Anlass gewährt wird, fließt unmittelbar dem Betriebsvermögen zu und
ist Betriebseinnahme.
2. Ob eine Hilfe aus Spendenmitteln anlässlich persönlicher Not oder betrieblicher Beeinträchtigung gewährt wird, ist für
jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.
3. Für die Abgrenzung kommt es weder auf die Vorstellung der Spender noch darauf an, ob der als Spendensammler aufgetretene
Berufsverband mildtätige Zwecke verfolgt. Vielmehr war im Streitfall darauf abzustellen, dass sowohl bei der Antragstellung
als auch bei der Bewilligung der streitbefangenen Hilfe lediglich betriebliche bzw. berufliche Belange maßgeblich waren.
Fundstelle(n): OAAAG-47126
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 10.05.2017 - 8 K 1903/16
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.