Kindergeldanspruch eines in Polen ansässigen Anspruchstellers
Mitwirkungspflicht
in ausländischer Sprache abgefasste Dokumente
Leitsatz
1. Es ist davon auszugehen, dass der Anspruchsteller in dem Land, in dem er seinen Wohnsitz hat Kindergeld beanspruchen kann,
wenn er zwar behauptet, ihm stehe wegen Überschreitens der dortigen Einkommensgrenze kein Kindergeld zu, jedoch trotz Aufforderung
durch das Gericht die Einzelheiten des maßgeblichen ausländischen Familieneinkommens weder hinreichend offengelegt noch hierzu
Nachweise übergeben hat.
2. In ausländischer Sprache abgefasste und ohne Übersetzung eingereichte Dokumente kann das Gericht nicht verwerten.
Fundstelle(n): EAAAG-47125
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 27.04.2017 - 6 K 291/16 (Kg)
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