Mehrfache Festsetzung der Gebühr für eine verbindliche Auskunft bei geplanter Übertragung von Grundbesitz auf eine noch zu
gründende GmbH & Co. KG und anschließender schenkweiser Übertragung der GmbH- und KG-Anteile auf eine ebenfalls noch zu gründende
Familienstiftung
Leitsatz
1. Beantragt der Steuerpflichtige eine verbindliche Auskunft für den Sachverhalt, dass er seinen Grundbesitz auf eine neuzugründende
GmbH & Co. KG übertragen und anschließend die Anteile der KG sowie der Komplementär-GmbH schenkweise auf eine ebenfalls neuzugründende
Familienstiftung übertragen würde, so ist jeweils von einem eigenständigen Antrag i. S. d. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO auszugehen,
soweit Gegenstand der verbindlichen Auskunft die künftige Besteuerung des Steuerpflichtigen selbst, die künftige Besteuerung
der noch zu gründenden GmbH & Co.KG und die künftige Besteuerung der Stiftung ist. Die Finanzbehörde kann dann dreimal eine
Gebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO für die verbindliche Auskunft betreffend drei unterschiedliche Steuerpflichtige festsetzen.
2. Der Senat teilt insoweit die Ansicht der Verwaltung in Tz. 4.1.3 Satz 2 des zu § 89 AO ergangenen Anwendungserlasses, wonach
es sich jeweils um einen eigenständigen Antrag handelt, soweit sich die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts auf einen
Steuerpflichtigen bezieht. Dies gilt auch in einem Fall wie dem Streitfall, in dem sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts
auf drei Steuerpflichtige bezieht, der Antrag aber nur von einer einzigen Person –dem Steuerpflichtigen– gestellt worden ist,
weil zwei der Steuerpflichtigen, deren künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein sollte, bei Antragstellung
noch nicht existiert haben.
3. Beinhaltet eine Antragsschrift mehrere voneinander abgrenzbare Sachverhalte und werden zu jedem Sachverhalt konkrete Rechtsfragen
gestellt, handelt es sich um mehrere Anträge auf Erteilung der verbindlichen Auskunft, die in einem Schriftsatz zusammengefasst
sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2017 S. 211 Nr. 7 BB 2017 S. 1686 Nr. 30 DStR 2018 S. 10 Nr. 23 DStRE 2018 S. 814 Nr. 13 EFG 2017 S. 967 Nr. 12 AAAAG-47122
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