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FG München Urteil v. - 8 K 2426/15 EFG 2017 S. 999 Nr. 12

Gesetze: EStG 2014 § 31 S. 4, EStG 2014 § 32 Abs. 6, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1

Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages 2014

Leitsatz

1. Die Höhe des Kinderfreibetrags im Veranlagungszeitraum 2014 ist nicht verfassungswidrig. Die im Jahr 2014 gewährten Freibeträge für das sächliche Existenzminimum in Höhe von 4.368 Euro und den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 Euro für beide Elternteile stellen das Existenzminimum eines Kindes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Höhe von der Besteuerung frei.

2. Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom (BGBl I 2015 S. 1202) wurde zwar entgegen dem im Neunten Existenzminimumbericht ermittelten sozialhilferechtlichen Regelbedarf der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum nicht um 72 Euro erhöht. Dies verstößt jedoch weder gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit gem. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG noch gegen das Diskriminierungsverbot von Eltern gegenüber Kinderlosen gem. Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Die unterlassene Anhebung des Kinderfreibetrags für das sächliche Existenzminimum verstößt auch nicht gegen den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grundsatz der Folgerichtigkeit, weil der Deutsche Bundestag mit Beschluss vom (Bundestagsdrucksache 13/1558 vom und Plenarprotokoll 13/42 vom ) die Bundesregierung alle zwei Jahre zur Vorlage eines Berichts über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern verpflichtet hat und der Gesetzgeber den Vorgaben des Berichts mit Ausnahme des Einkommensteuerveranlagungsjahres 2014 stets gefolgt ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 999 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2018 S. 19
GAAAG-47120

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FG München, Urteil v. 31.03.2017 - 8 K 2426/15

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