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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1865/16

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 171 Abs. 3, AO § 182 Abs. 1 S. 1, FGO § 138

Antrag auf Wertfortschreibung auf einen bestimmten Stichtag führt nicht zur Ablaufhemmung für alle Folgestichtage

Streit über die korrekte Umsetzung einer zur Hauptsacheerledigung führenden Zusage

Leitsatz

1. Einheitswertfeststellungen auf unterschiedliche Stichtage bilden selbstständige Regelungen, die unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Schicksalen unterliegen. Sie verjähren unabhängig voneinander. Daher kann ein Fortschreibungsantrag für einen bestimmten Stichtag hinsichtlich der Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3 AO nur für diesen Stichtag wirken und nicht zur Ablaufhemmung für alle Folgestichtage führen.

2. Der Streit über die korrekte Umsetzung einer Zusage, welche dazu geführt hat, dass der ursprüngliche Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, kann nur im Wege der Fortführung des ursprünglichen Prozesses geklärt werden.

Fundstelle(n):
PAAAG-47117

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Sächsisches FG, Urteil v. 22.03.2017 - 6 K 1865/16

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