Antrag auf Wertfortschreibung auf einen bestimmten Stichtag führt nicht zur Ablaufhemmung für alle Folgestichtage
Streit über die korrekte Umsetzung einer zur Hauptsacheerledigung führenden Zusage
Leitsatz
1. Einheitswertfeststellungen auf unterschiedliche Stichtage bilden selbstständige Regelungen, die unterschiedlichen verfahrensrechtlichen
Schicksalen unterliegen. Sie verjähren unabhängig voneinander. Daher kann ein Fortschreibungsantrag für einen bestimmten Stichtag
hinsichtlich der Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3 AO nur für diesen Stichtag wirken und nicht zur Ablaufhemmung für alle Folgestichtage
führen.
2. Der Streit über die korrekte Umsetzung einer Zusage, welche dazu geführt hat, dass der ursprüngliche Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, kann nur im Wege der Fortführung des ursprünglichen Prozesses geklärt werden.
Fundstelle(n): PAAAG-47117
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Sächsisches FG, Urteil v. 22.03.2017 - 6 K 1865/16
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