Aufzeichnung der Betriebseinnahmen eines Taxiunternehmers: Notwendige Angabe der Kilometerstände auf Schichtzetteln – Nichtordnungsmäßigkeit
der Aufzeichnungen als neue Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO – Schätzung des Anteils der Privatfahrten
Leitsatz
Erstellt ein Taxiunternehmer anstelle der Einzelaufzeichnung seiner Betriebseinnahmen sog. Schichtzettel, gehört zu deren
notwendigem Inhalt die Angabe der Kilometerstände zu Beginn und am Ende der jeweiligen Schicht.
Die nachträgliche Feststellung, dass die Aufzeichnung der Betriebseinnahmen nicht den steuerlichen Mindestanforderungen genügt,
ist eine neue Tatsache i.S. der Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Der Einwand, dass das Taxi für die Hälfte der Gesamtfahrtstrecke für Privatfahrten eingesetzt worden sei, ist zu verwerfen,
wenn er nicht plausibel mit der bei der Auslesung des Taxameters festgestellte Besetztquote von 49 % in Übereinklang gebracht
werden kann.
Fundstelle(n): XAAAG-47110
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 07.06.2016 - 13 K 2502/14 E,G,U,F
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