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Der ärztliche Vertreter: Ein Fall für die Sozialversicherung?
Den Einzelfall entscheiden Gerichte unterschiedlich
Der Vertragsarzt kann sich (vgl. § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte [Ärzte-ZV]) bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung vertreten lassen. Für die Vertretung eines Vertragszahnarztes gilt übrigens die vergleichbare Regelung des § 32 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte [Zahnärzte-ZV]. Es stellt sich die Frage, ob sein Vertreter eine sozialversicherungsrechtliche Tätigkeit ausübt.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Die Praxisvertretung in der Praxis
[i]Vorübergehend Chef in fremden RäumenAnders als bei der „kollegialen Vertretung“, bei der der Vertreter die Patienten des Vertretenen in seiner eigenen Praxis behandelt und die von ihm erbrachten Leistungen direkt abrechnet, also gar kein „richtiger“ Vertreter ist, kommt bei der „Praxisvertretung“ der Vertreter in die Praxis des Vertretenen und führt diese für ihn. Der Vertretene rechnet die Leistungen des Vertreters als eigene Leistungen gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung (K[Z]V) ab. Zwischen Vertreter und Vertretenem kommt in aller Regel ein Vertretungsvertrag zustande. Danach wird der Vertreter üblicherweise auf der Basis eines fest vereinbarten Entgelts ...