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Einkommensteuer; | durch nachträgliche Erhöhung des Veräußerungspreises entstandener Mehrbetrag (§ 16 EStG)
Beruht die nachträgliche Erhöhung des Veräußerungspreises im Falle der Betriebsveräußerung darauf, daß über den Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Betriebsübertragung keine abschließende Einigung erzielt wurde, so erhöht der später festgesetzte Mehrbetrag rückwirkend, d.h. für das Jahr der Betriebsübertragung, den Veräußerungsgewinn; wird hingegen ein zunächst feststehender Veräußerungspreis nachträglich erhöht, so ist der Mehrbetrag zwar gleichfalls Teil des tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns, jedoch erst in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in dem die Erhöhung vereinbart wurde ().