BBK Nr. 12 vom Seite 537

Das neue BMF-Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag praxisnah kommentiert

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Vor vier Jahren hatte das BMF zuletzt ein Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG veröffentlicht. In der Zwischenzeit hat nicht nur wie üblich höchstrichterliche Rechtsprechung das Regelwerk verändert, sondern der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ab 2016 erheblich vereinfacht. Zudem sind die Investitionsabzugsbeträge nun elektronisch zu übermitteln. Diese Änderungen nimmt zum Anlass, den Wortlaut des BMF-Schreibens zu kommentieren, und es Ihnen so ermöglicht, sowohl Verwaltungsauffassung als auch inhaltliche Einordnung der Regelungen parallel zu betrachten. Denn an der Lektüre des BMF-Schreibens dürfte bei der Inanspruchnahme dieses wichtigsten steuerlichen Gestaltungsinstruments bei kleinen und mittleren Unternehmen kein Weg vorbei führen.

In unserer Reihe zu den [i]Eggert, Grundfragen der Personengesellschaften, Beitragsreihe NWB UAAAG-35648 Grundfragen der Personengesellschaften geht es in dieser Ausgabe um die buchhalterische und bilanzielle Abbildung der Gründung einer Personengesellschaft. zeigt, wie sich Wirtschaftsgüter des Privat- oder Betriebsvermögens steuerneutral einbringen lassen. Den neben dem Buchwert ebenfalls möglichen Ansatz von Zeit- oder Zwischenwerten beleuchtet er in einem besonderen Abschnitt ebenfalls. Einen Überblick über alle Teile der Reihe erhalten Sie in der NWB Datenbank unter NWB UAAAG-35648.

Vor kurzem hat [i]BMF, Schreiben vom 16.5.2017 - IV C 1 - S 2211/07/10005 :001 NWB KAAAG-45581 sich der BFH mit der Frage befasst, wie eine neue Einbauküche in einem Vermietungsobjekt steuerlich zu behandeln ist: sofortiger Abzug als Erhaltungsaufwand, wenn die Küche eine alte Küche ersetzt, oder im Wege der Abschreibung auf die Nutzungsdauer. Der BFH nahm den Urteilsfall zum Anlass, seine bisherige Auffassung aufzugeben, die Küche sei als Gebäudebestandteil zu betrachten, sie soll vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden. Im Fall der Gebäudeerrichtung sollen die Aufwendungen jedoch wie bisher mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes aktiviert werden. stellt das Urteil und das hierzu jüngst ergangene BMF-Schreiben ab vor.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2017 Seite 537
GAAAG-47000