BFH Beschluss v. - XI B 58/00

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. gestellten Anforderungen.

1. Die Zulässigkeit der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) im Jahr 2000 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach den bis zum geltenden Vorschriften, da die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) vor dem den Beteiligten zugestellt wurde (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom —2.FGOÄndG—, BGBl I 2000, 1757).

2. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift ”dargelegt” werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Ebenso wenig genügt der Hinweis, der Bundesfinanzhof (BFH) habe über die streitige Rechtsfrage noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss darstellen, aus welchen Gründen im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts eine höchstrichterliche Rechtsprechung geboten erscheint (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnrn. 7, 61, 62, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

3. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage offenkundig grundsätzliche Bedeutung hat (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 61).

Die Kläger haben die Frage aufgeworfen, ob eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) nach Ablauf der regulären Steuerfestsetzungsfrist noch berichtigt werden kann, wenn der Steuerbescheid aufgrund von Feststellungsbescheiden nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern ist. In dieser Allgemeinheit kann die aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall jedoch nicht geklärt werden. Entscheidungserheblich ist vielmehr nur die Frage, ob ein Verlust, der im Steuerbescheid sowohl als Verlust aus Einzelunternehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG—) als auch als Verlust aus Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) —also doppelt— berücksichtigt wurde, korrigiert werden kann, wenn für die Mitunternehmerschaft nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist (§ 169 AO 1977) ein (geänderter) Gewinnfeststellungsbescheid ergeht. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Frage im Interesse der Rechtsfortentwicklung und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf.

Nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO 1977), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt (§ 182 AO 1977), erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Gewinnfeststellungsbescheide für Mitunternehmerschaften (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977) sind Grundlagenbescheide. Ihre Bindungswirkung erfasst sämtliche Feststellungen. Zu ihrem notwendigen Inhalt gehört nicht nur die Höhe der mitunternehmerischen Einkünfte, sondern auch die Feststellung, dass eine Mitunternehmerschaft vorliegt und welchen Personen die Einkünfte zuzurechnen sind (Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 180 AO 1977 Tz. 11, m.w.N.; vgl. auch z.B. , BFH/NV 1999, 590, m.w.N.; , BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647). Ist danach festgestellt, dass der Steuerpflichtige Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb als Mitunternehmer erzielte, schließt dies notwendigerweise die Feststellung mit ein, dass er diese Einkünfte nicht als Einzelunternehmer erwirtschaftete.

Sollte der Steuerpflichtige vor Ergehen des Feststellungsbescheides im Steuerfestsetzungsbescheid als Einzelunternehmer behandelt worden sein, wäre das nach Ergehen eines Gewinnfeststellungsbescheides für die Mitunternehmerschaft nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu korrigieren. Auf die Frage, ob die ursprüngliche Annahme des FA, es lägen diesbezüglich Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, auf einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO 1977 beruht, kommt es danach nicht mehr an.

Die Entscheidung ergeht nach § 116 Abs. 5 FGO nur mit Kurzbegründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 885 Nr. 7
BAAAA-66565