Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.: Verwerfung der Revision wegen Nichtberuhens des Urteils auf der Gefährlichkeitseinstufung von Methamphetamin
Gesetze: § 46 StGB, § 349 Abs 2 StGB, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG
Instanzenzug: LG Meiningen Az: 850 Js 22827/14 - 1 KLs
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob der neueren Rechtsprechung des 1. Strafsenats zur Einstufung der Gefährlichkeit von Methamphetamin (BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 72/16; vom - 1 StR 499/16) zu folgen ist (differenzierend dazu: Patzak/Dahlenburg, NStZ 2016, 615), bedarf keiner Entscheidung. Soweit die Strafkammer ausgeführt hat, dass „es sich bei dem Betäubungsmittel Methamphetamin um eine äußerst gefährliche Droge mit hohem Suchtpotential und hohen gesundheitlichen Gefahren für die Konsumenten handelt“, schließt der Senat aus, dass das angefochtene Urteil auf der Gefährlichkeitseinstufung beruht.
Appl
Eschelbach
Zeng
Bartel
Grube
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:140217B2STR303.16.0
Fundstelle(n):
MAAAG-46937