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Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAG-46679 Ein Pflichtteilsanspruch gilt in erbschaftsteuerlicher Hinsicht erst mit Geltendmachung als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 dritte Alternative ErbStG). Zivilrechtlich gehört der Anspruch aber bereits mit seiner Entstehung zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten und damit im Fall seines Todes zu seinem Nachlass. Der Anspruch unterliegt daher nach dem – das NWB NAAAE-41837 bestätigenden – Judikat des II. Senats des NWB WAAAG-41507 beim Erben des Pflichtteilsberechtigten der Besteuerung aufgrund Erbanfalls (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative ErbStG), unabhängig davon, ob der Erbe seinerseits den Pflichtteilsanspruch geltend macht.
Ausführlicher Beitrag s. .
Originärer Pflichtteilsanspruch (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 dritte Alternative ErbStG)
Steht [i]Besteuerung nur bei Geltendmachung des originären Pflichtteilsanspruchsbspw. einem Abkömmling des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch zu, weil er durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurde (§ 2303 BGB), oder hat der den Erblasser überlebende Ehegatte nach Ausschlagung der Erbschaft neben dem Anspruch auf den güterrechtlichen Zugewinnausgleich (§§ 1373 ff. BGB) Anspruch auf den (sog. kleinen) Pflichtteil, unterliegen diese – auf Zahlung von Geld in Höhe von der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils gerichteten – Pfli...