BFH Beschluss v. - XI B 24/01

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Stützt sich die Nichtzulassungsbeschwerde —wie im Streitfall— auf grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze, so ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die grundsätzliche Bedeutung darzulegen. Daran fehlt es.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO reicht nicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.). Insoweit hat sich durch die Neufassung der Vorschrift über die Revisionszulassung nichts geändert.

Da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdebegründung nur die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage behaupten und zudem ausführen, dass die Frage nach einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sich stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalles richte, haben sie die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt.

2. Die Kläger haben auch keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Hierzu gehört, dass der Beschwerdeführer schlüssig Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und darlegt, dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 38, m.w.N.). Die Behauptung ”hier besteht unverändert tatsächlicher Aufklärungsbedarf” genügt danach für eine ordnungsgemäße Rüge einer verletzten Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) nicht. Da eine Revisionszulassung wegen Verfahrensfehler zudem nur zulässig ist, wenn die Vorentscheidung auf diesem beruhen kann, hätten sich die Kläger auch mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur sachlichen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung auseinander setzen müssen (vgl. z.B. zu einer Lagerhalle als wesentliche Betriebsgrundlage , BFH/NV 1995, 597).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1595 Nr. 12
JAAAA-66545