LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 8 R 264/16 ZVW
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Potsdam, mit dem dieses u.a. sein Begehren, im Wege der Überprüfung höhere Arbeitsentgelte für Zeiten seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR, und zwar auf Grund der Zahlung (u.a.) eines Verpflegungszuschusses, festzustellen, abgewiesen hat. Der 1943 geborene, also jetzt 73 Jahre alte Kläger war in der Zeit vom 20. November 1967 bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR und anschließend der Bundesfinanzverwaltung. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie zur Überführung seiner im Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR (System Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung dem zuständigen Rentenversicherungsträger die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung von Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Überführungsdaten mitgeteilt habe. Aus dem Abdruck der Mitteilung, der laut der Beklagten Bestandteil des Bescheides war, geht hervor, dass für die Zeit vom 20. November 1967 bis zum 21. November 1991 Entgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG festgestellt wurden. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt.
Fundstelle(n): IAAAG-46733
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.03.2017 - L 8 R 264/16 ZVW
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