LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 8 R 261/16 ZVW
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Cottbus, mit dem dieses das Begehren der Klägerin, im Wege der Überprüfung höhere Arbeitsentgelte für Zeiten ihrer Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR, und zwar auf Grund der Zahlung eines Verpflegungszuschusses und eines Reinigungszuschusses, festzustellen, abgewiesen hat. Die 1951 geborene, also jetzt 65 Jahre alte Klägerin war in der Zeit vom 1. Oktober 1970 bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 Mitarbeiterin der Zollverwaltung der DDR und anschließend der Bundeszollverwaltung. Am 25. September 1991 wurde sie verbeamtet.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.03.2017 - L 8 R 261/16 ZVW
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