1. Gesichtspunkte der Kunstfreiheit gebieten keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigter. Weder die künstlerische Freiheit der Mitwirkenden noch ein möglicher Schutz bei der Herstellung von Kunstwerken, Rundfunksendungen oder Film(beiträg)en nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 3 GG (Film- bzw. Kunstfreiheit) stehen dem entgegen.
2. Leitende Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens oder einer zeitlich befristeten Produktion, die mit Weisungsbefugnissen gegenüber den dort Beschäftigten verbunden sind, können - vom Unternehmer selbst abgesehen - generell nur in Gestalt einer Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation ausgeübt werden.
3. Für eine Einbindung eines leitenden Mitarbeiters in eine fremde Betriebsorganisation spricht, wenn er im Namen des Unternehmens nicht nur Verträge zu dessen Lasten z.B. mit Lieferanten und Handwerkern, schließen darf, sondern durch Anweisungen an diese auch die Ausführung der bestellten Leistungen koordiniert und überwacht.
4. Es bleibt offen, ob im Rahmen der Statusprüfung "geheime" Zusatzvereinbarungen, auf deren Existenz im eigentlichen Vertrag (Hauptvertrag) nichts hinweist und die dem Sozialversicherungsträger im Verwaltungsverfahren - vermutlich bewusst - nicht vorgelegt wurden, überhaupt zu berücksichtigen sind. Jedenfalls dann, wenn diese Zusatzvereinbarungen Anhaltspunkte für eine Beschäftigung enthalten, dürfen sie im gerichtlichen Verfahren zugunsten des Sozialversicherungsträgers einbezogen werden.
5. Zur Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag im Rahmen einer Filmproduktion.
6. Zur statusrechtlichen Beurteilung eines Filmarchitekten.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.12.2016 - L 9 KR 434/14
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