1. Reist ein handlungsbevollmächtigter Beschäftigter eines Unternehmens der Photovoltaik-Branche ins Ausland, um dort - außerhalb des handelsrechtlichen Geschäftszwecks des Unternehmens - eine Kaufoption für einen Pkw der Luxusklasse zu veräußern, die seinem Unternehmen allein wegen seiner privaten Kontakte zugeteilt worden ist, so begründen diese Umstände Zweifel daran, dass die Reise betrieblich veranlasst ist.
2. Verlässt ein Beschäftigter ein Lokal, in dem Geschäftsverhandlungen geführt worden sind, geschieht dies jedoch plötzlich und ohne Verabschiedung von seinem Verhandlungspartner und anderen Gästen und unter Zurücklassen privater Gegenstände in dem Lokal, so spricht dies dagegen, dass der Beschäftigte zu einem - versicherten - Heimweg im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB VII aufgebrochen ist.
3. Kehrt ein Beschäftigter auf einem eventuell bereits begonnenen Heimweg um und versucht er, wieder an den Ort der geschäftlichen Verrichtung zu gelangen, so besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn nicht aufgeklärt werden kann, dass diese Umkehr geschäftlichen Gründen geschuldet ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAG-46687
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.03.2017 - L 6 U 2131/16
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