BFH Beschluss v. - XI B 154/00

Instanzenzug: BVerfG 2 BvR 157/02

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Gründe

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (, BFH/NV 2000, 1495). Die Bedeutung der Sache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7).

Die bloße Behauptung, eine Norm sei verfassungswidrig, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist (z.B. , BFH/NV 2001, 34). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den behaupteten Verfassungsverstoß ”darlegen” (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Erforderlich ist demnach eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung (, BFH/NV 2001, 1138).

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. In der Beschwerdeschrift geht der Kläger weder auf die Rechtsprechung des BVerfG noch die des BFH ein. Der Kläger setzt sich nicht mit den ausführlichen Gründen der Vorinstanz auseinander. Er berücksichtigt nicht den (BFH/NV 1999, 29), in dem der BFH bereits entschieden hat, dass zwischen Vereinen, deren Zweck auf Teilnahme an Wahlen gerichtet ist, und Vereinigungen, die nicht an Wahlen teilnehmen, sondern zu einzelnen Fragen über Abstimmungen an der politischen Willensbildung mitwirken wollen, wesentliche Unterschiede bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung bei der Einkommensteuer rechtfertigen können.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 203 Nr. 2
EAAAA-66538