Vergleich, einheitliche Entschädigung, Aufspaltung in Teilbeträge
Leitsatz
1) Die aufgrund eines Vergleichs auf neuer Rechtsgrundlage i.S.v. §§ 278, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gezahlte Entschädigung ist
eine einheitliche Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG und gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern. Vor
Abschluss eines solchen Vergleichs geleistete Zahlungen sind für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unschädlich.
2) Vor Abschluss des Vergleichs geleistete Zahlungen stehen nicht mit diesem in Zusammenhang, sodass die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes insoweit ausscheidet.