Auslegung einer Äußerung eines Steuerpflichtigen als Rechtsbehelf
Wohnmobil ist keine Wohnung
Leitsatz
1. Ein Chortenor eines Schweizer Opernhauses, der in den Geschäftsbetrieb des Opernhauses eingegliedert ist und neben einer
festen Vergütung eine nach Schweizer Recht nur für Arbeitnehmer vorgesehene „Ferienentschädigung” für die Ferienzeit nach
Ende der Spielzeit von Juli bis September erhält, ist nicht allein deshalb als selbstständig anzusehen, weil seine Tätigkeit
für das Opernhaus auf einer Vielzahl von sog. „Chorzuzügerverträgen” beruht.
2. Die für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit wesentlichen Merkmale können nicht durch
die Einführung einer zeitlichen Begrenzung von bestimmten Tagen ersetzt werden, wobei bei einer länger andauernden Tätigkeit
eines „Gastspielers” eine nichtselbstständige Tätigkeit anzunehmen sei.
3. Der Senat hält daran fest, dass es bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers zur Schweiz keine Rolle
spielt, ob bei einer ununterbrochenen Tätigkeit in der Schweiz (wie z. B. im Streitfall) der Arbeitnehmer seine Tätigkeit
für einen oder mehrere Arbeitgeber ausgeübt hat.
4. Die Vergütungen für Chorproben werden nicht für einen öffentlichen Auftritt des Chorsängers als berufsmäßiger Künstler
gezahlt und fallen somit – anders als die Vergütungen für Auftritte – nicht in den Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 Satz
1 DBA-Schweiz 1971.
5. Lässt die Äußerung eines Steuerpflichtigen ungewiss, ob er einen Rechtsbehelf einlegen will, so ist die Erklärung im Allgemeinen
im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung als Rechtsbehelf zu betrachten, um zugunsten des Steuerpflichtigen den Eintritt
der Bestandskraft zu verhindern.
6. Mobile Einrichtungen aller Art (wie z. B. auch Wohnmobile) gelten nicht als Wohnung im Sinne von § 8 AO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 557 Nr. 7 IWB-Kurznachricht Nr. 13/2017 S. 474 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2017 S. 774 PIStB 2017 S. 63 Nr. 3 YAAAG-46651
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.05.2016 - 3 K 3974/14
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