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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 3974/14 EFG 2017 S. 557 Nr. 7

Gesetze: DBA CHE Art. 17 Abs. 1 S. 1 DBA CHE Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA CHE Art. 15a DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 EStG§ 1 Abs. 1 EStG§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO§ 347 AO§ 8 BGB § 133

Arbeitnehmereigenschaft eines Chortenors

Nichtrückkehrtage bei Tätigkeiten für mehrere Arbeitgeber

Vergütungen für Chorproben fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971

Auslegung einer Äußerung eines Steuerpflichtigen als Rechtsbehelf

Wohnmobil ist keine Wohnung

Leitsatz

1. Ein Chortenor eines Schweizer Opernhauses, der in den Geschäftsbetrieb des Opernhauses eingegliedert ist und neben einer festen Vergütung eine nach Schweizer Recht nur für Arbeitnehmer vorgesehene „Ferienentschädigung” für die Ferienzeit nach Ende der Spielzeit von Juli bis September erhält, ist nicht allein deshalb als selbstständig anzusehen, weil seine Tätigkeit für das Opernhaus auf einer Vielzahl von sog. „Chorzuzügerverträgen” beruht.

2. Die für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit wesentlichen Merkmale können nicht durch die Einführung einer zeitlichen Begrenzung von bestimmten Tagen ersetzt werden, wobei bei einer länger andauernden Tätigkeit eines „Gastspielers” eine nichtselbstständige Tätigkeit anzunehmen sei.

3. Der Senat hält daran fest, dass es bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers zur Schweiz keine Rolle spielt, ob bei einer ununterbrochenen Tätigkeit in der Schweiz (wie z. B. im Streitfall) der Arbeitnehmer seine Tätigkeit für einen oder mehrere Arbeitgeber ausgeübt hat.

4. Die Vergütungen für Chorproben werden nicht für einen öffentlichen Auftritt des Chorsängers als berufsmäßiger Künstler gezahlt und fallen somit – anders als die Vergütungen für Auftritte – nicht in den Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971.

5. Lässt die Äußerung eines Steuerpflichtigen ungewiss, ob er einen Rechtsbehelf einlegen will, so ist die Erklärung im Allgemeinen im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung als Rechtsbehelf zu betrachten, um zugunsten des Steuerpflichtigen den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern.

6. Mobile Einrichtungen aller Art (wie z. B. auch Wohnmobile) gelten nicht als Wohnung im Sinne von § 8 AO.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 557 Nr. 7
IWB-Kurznachricht Nr. 13/2017 S. 474
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2017 S. 774
PIStB 2017 S. 63 Nr. 3
YAAAG-46651

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.05.2016 - 3 K 3974/14

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