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STFAN Nr. 6 vom Seite 2

Herstellungskosten

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). Wird ein Vermögensgegenstand nicht von einem Dritten erworben, sondern mit eigenen Mitteln hergestellt, fallen Herstellungskosten an.

Anlage- und Umlaufvermögen

Herstellungskosten treten im Bereich des Anlagevermögens häufig bei selbst hergestellten Sachanlagevermögen auf (z. B. Maschinen; handels- und steuerrechtliche Aktivierungspflicht), oder bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht und steuerrechtliches Aktivierungsverbot). Die Herstellungskosten bilden die Bemessungsgrundlage für die zukünftige Abschreibung und werden erfolgserhöhend gegen „andere aktivierte Eigenleistung“ gebucht. Der Einkauf des Materials wurde als Materialaufwand und die Löhne als Lohnaufwand gebucht. Durch die Herstellung des Vermögensgegenstands des Anlagevermögens ist jedoch kein sofortiger Werteverzehr eingetreten, denn zu diesem kommt es erst im La...