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BFH 30.03.1989 IV R 45/87

Einkommensteuer; | für Abwicklungszwecke genutztes häusliches Arbeitszimmer (§ 4 EStG)

Mit dem Tod eines Freiberuflers geht dessen Betrieb auf seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Solange diese den Betrieb nicht aufgeben oder veräußern, kann sich noch eine mit dem bisherigen Beruf des Stpfl. (auch bei einem Schriftsteller) zusammenhängende Abwicklungstätigkeit anschließen. Aufwendungen hierfür können Betriebsausgaben sein. Benutzt die Witwe eines Schriftstellers dessen häusliches Arbeitszimmer zu Abwicklungszwecken, so können daher die dafür entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sein ().

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