BFH Beschluss v. - XI B 110/00

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis einschließlich geltenden Fassung.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt das Übergehen seines im Schriftsatz vom gestellten Antrags, Herrn X, Türkei (K) als Zeugen zu vernehmen. Da das Übergehen eines Beweisantrages einen verzichtbaren Verfahrensmangel i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) darstellt (vgl. z.B. auch , BFH/NV 2000, 735), gehört nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. die Angabe, dass der Kläger den Mangel vor dem Finanzgericht (FG) gerügt hat bzw. sind die Gründe anzugeben, die den Kläger am Vorbringen einer solchen Rüge gehindert haben (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom XI B 90/98, BFH/NV 2000, 587; in BFH/NV 2000, 735; vom VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860). Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlustes sind auch dann erforderlich, wenn das FG —wie im Streitfall— im Urteil begründet, aus welchen Gründen es von einer Zeugeneinvernahme abgesehen hat (, BFH/NV 2000, 597).

Der Kläger hat in seiner Beschwerde nicht vorgetragen, dass er die Nichteinvernahme des benannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung gerügt habe. Er hat auch keine Gründe vorgebracht, die ihn an einer solchen Rüge gehindert haben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat er in der mündlichen Verhandlung, in der er durch einen Rechtsanwalt vertreten war, die Nichteinvernahme des angebotenen Zeugen auch tatsächlich nicht gerügt.

Diese Entscheidung ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO mit Kurzbegründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1274 Nr. 10
CAAAA-66517