BGH Beschluss v. - VI ZB 45/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist wegen falscher Bezeichnung des Berufungsgerichts; erforderliche Angaben im Wiedereinsetzungsantrag

Leitsatz

1. Den Prozessbevollmächtigten trifft kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, wenn er seine bisher zuverlässige Angestellte mittels einer auf dem Schriftsatz vermerkten Anweisung dazu anhält, die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, und er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat.

2. Zu der gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag gehört in diesen Fällen der Vortrag zur bisherigen Zuverlässigkeit der Kanzleiangestellten, der die Einzelweisung erteilt worden ist.

3. Dies muss einem Rechtsanwalt auch ohne richterlichen Hinweis geläufig sein.

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 139 ZPO, § 233 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO

Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 12 U 100/16vorgehend LG Frankfurt (Oder) Az: 12 O 353/11

Gründe

I.

1Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 1.750 € sowie zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem an das Landgericht adressierten und dort am per Telefax eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen. Die Berufungsschrift ist vom Landgericht an das Berufungsgericht weitergeleitet worden und dort am eingegangen. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, die Berufung sei verspätet eingereicht worden, hat die Klägerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

2Zur Begründung dieses Antrags hat die Klägerin ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter habe am verfügt, dass gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt werden solle, und in einem Vermerk darauf hingewiesen, dass die Berufung beim Oberlandesgericht einzulegen sei. Eine Mitarbeiterin der Kanzlei, die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte B., habe die Berufungsschrift fehlerhaft an das Landgericht adressiert und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt. Dieser habe die Anschrift durchgestrichen und handschriftlich vermerkt, dass der Schriftsatz an das Oberlandesgericht zu senden sei und somit die erste Seite des Schriftsatzes ausgetauscht werden müsse. Gleichzeitig habe er die zweite Seite des Schriftsatzes unterzeichnet. Frau B. habe die erste Seite des Schriftsatzes zwar nochmals ausgedruckt, ohne jedoch die Anschrift des Gerichts zu ändern. Den Schriftsatz habe sie per Telefax und danach per Post übersandt. Die Sendebestätigung hinsichtlich des vorab übersandten Faxes habe sie abgeheftet, ohne die dort angegebene Vorwahl zu überprüfen. Zur Glaubhaftmachung bezog sich die Klägerin auf eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin B.

3Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufungsschrift sei nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsgesuch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Versäumnis der Berufungsfrist auf einem Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten beruhe, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Kanzleiangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelweisung - hier zur zutreffenden Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts - befolge, so dass er sich über die Ausführung seiner Weisung nicht mehr vergewissern müsse. Jedoch fehle es an den notwendigen Angaben hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin B. Eine diesbezügliche Darlegung sei hier bereits deshalb geboten gewesen, weil der Mitarbeiterin im Streitfall gleich drei Versehen unterlaufen seien. Da der Vortrag zur Zuverlässigkeit nicht unklar oder ergänzungsbedürftig sei, sondern gänzlich fehle und einem Rechtsanwalt die Anforderungen der Rechtsprechung an die ausreichende Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen geläufig sein müssten, habe es keines Hinweises gemäß § 139 ZPO an die Klägerin bedurft.

II.

4Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).

51. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt hat, weil die Berufungsschrift an das unzuständige Landgericht adressiert war und bei dem Berufungsgericht, bei dem sie gemäß § 519 Abs. 1 ZPO hätte eingereicht werden müssen, erst nach Fristablauf eingegangen ist. Zutreffend ist auch, dass der Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung nicht ausschließt.

6a) Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (Senatsbeschluss vom - VI ZB 15/15, VersR 2016, 1333 Rn. 8; , FamRZ 2015, 1878 Rn. 12). Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in so einem gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit und auf die richtige Bezeichnung des Rechtmittelgerichts überprüfen (BGH, Beschlüsse vom - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; vom - XII ZB 583/14, aaO Rn. 12 mwN). Fällt ihm dabei ein Fehler auf und erteilt er seiner Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelweisung zur Korrektur, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte, so darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine solche Angestellte die Einzelweisung befolgt. Er ist unter diesen Umständen im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (Senatsbeschluss vom - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; BGH, Beschlüsse vom - V ZB 54/15, aaO Rn. 11; vom - VII ZB 36/15, NJW 2016, 1740 Rn. 12; vom - XII ZB 64/09, NJW 2010, 2286 Rn. 11). Den Prozessbevollmächtigten trifft daher kein Verschulden an der Fristversäumung, wenn er seine bisher zuverlässige Angestellte nicht nur mündlich, sonders mittels einer auf dem Schriftsatz vermerkten Anweisung dazu anhält, die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, und er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (Senatsbeschluss vom - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 ff.; BGH, Beschlüsse vom - V ZB 54/15, aaO Rn. 11; vom - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9 f.; vgl. auch Beschluss vom - I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 Rn. 13 f.).

7Zu der gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag gehört in diesen Fällen zwingend der Vortrag zur bisherigen Zuverlässigkeit der Kanzleiangestellten, der die Einzelweisung erteilt worden ist, da anderenfalls ein Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Befolgung der Weisung nicht gerechtfertigt wäre. Dabei sind die Gründe, aus denen die Zuverlässigkeit geschlossen wird, darzustellen; floskelhafte Bemerkungen genügen den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZB 44/11, VersR 2013, 249 Rn. 26 f.; , NJW-RR 2015, 624 Rn. 19).

8b) Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass in dem Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin die notwendigen Angaben zur Zuverlässigkeit der Angestellten B., der die Weisung zur Korrektur des Schriftsatzes hinsichtlich des anzuschreibenden Gerichts erteilt wurde, vollständig fehlen. Der Wiedereinsetzungsantrag schildert den Sachverhalt der Einzelweisung des Prozessbevollmächtigen der Klägerin an die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte B. und schließt insoweit mit dem Satz, dass "unter diesen Umständen" der Prozessbevollmächtigte sich habe darauf verlassen können, dass die Weisung ausgeführt werden würde. Vortrag dazu, dass dieses Vertrauen nicht nur in dem Umstand der Weisungserteilung als solcher, sondern in der Berufserfahrung und den bisherigen Arbeitsleistungen der Mitarbeiterin B. gründete, enthält der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Insbesondere vermag die bloße Mitteilung der Ausbildung der Mitarbeiterin (Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte) einen solchen Vortrag nicht zu ersetzen. Nicht zu beanstanden ist ferner die zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, dass Vortrag zur bisherigen Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin B. gerade deshalb geboten gewesen wäre, weil dieser im Zusammenhang mit der Fertigung und Versendung der Berufungsschrift gleich drei Fehler unterliefen.

92. Entgegen der Ansicht der Klägerin war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, vor Ablehnung der Wiedereinsetzung auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen. Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (BGH, Beschlüsse vom - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 31; vom - V ZB 173/10, juris Rn. 7 mwN). Nur solche Angaben dürfen auch noch nach Ablauf der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; vom - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 12; vom - XI ZB 34/09, VersR 2011, 508 Rn. 9; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZB 15/15, VersR 2016, 1333 Rn. 13; , aaO Rn. 31). So ist auch bekannt, dass ein Rechtsanwalt nur zuverlässiges Büropersonal mit der Anfertigung und Absendung fristwahrender Schriftsätze betrauen darf, er das Vertrauen auf die Beachtung diesbezüglicher Einzelweisungen nur in zuverlässiges Personal setzen darf und zur Zuverlässigkeit des jeweiligen Angestellten deshalb in einem Wiedereinsetzungsgesuch vorzutragen ist. Fehlt - wie hier - jeglicher Vortrag zu diesem Punkt, deutet dies nicht auf Unklarheiten oder Lücken hin, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass es an den notwendigen Vorkehrungen gefehlt hat (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZB 15/15, aaO Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom - V ZB 135/15, aaO Rn. 31; vom - II ZB 13/12, MDR 2014, 422 Rn. 12; vom - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12; vom - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:250417BVIZB45.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1410 Nr. 25
NJW-RR 2017 S. 956 Nr. 15
XAAAG-46446